Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ProPublish AG
1. Rahmenvereinbarungen
1.1 Leistungsänderungen und Anpassung

(a) Eine Änderung liegt vor, wenn die Leistung, die ProPublish erbringen soll, sich von denjenigen Vereinbarungen unterscheidet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Dazu gehören auch Änderungswünsche bezüglich des Zeitplanes, der Mitwirkungspflichten oder sonstiger Faktoren.

(b) Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen oder dem Pflichtenheft oder Leistungsverbesserungen, für die der Kunde keine Vergütung zahlen muss, behält ProPublish sich auch nach Vertragsschluss einseitig vor.

(c) Der eine Änderung verlangende Partner stellt das Änderungsverlangen in schriftlicher Form an den anderen Partner.

(d) ProPublish prüft die Auswirkungen von Änderungswünschen des Kunden auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordinierung mit anderen Leistungen und die Qualitätssicherung und stellt diese schriftlich dar. Die Darstellung enthält einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen und insbesondere zur Kostenübernahme. Widerspricht der Kunde nicht schriftlich innerhalb von einer Woche, ist die Änderungsvereinbarung zu den ProPublish vorgeschlagenen Konditionen zustande gekommen. ProPublish weist in ihrem Änderungsangebot auf diese Fiktionswirkung ausdrücklich hin.

(e) Ist der die Änderung begehrende Kunde mit dem Änderungsangebot ProPublish nicht einverstanden, so tritt das Steuerungsgremium zusammen und entscheidet einstimmig über die Änderung.

(f) Die Änderungen werden am Anfang eines Vertrages unter „Versionen“ dokumentiert.

(g) Fällt die Änderung nicht in den Risikobereich von ProPublish, trägt der Kunde den Aufwand für die Überprüfung.

(h) Bis zu einer neuen Vereinbarung tritt von dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über die geplante Änderung bis zu der Vereinbarung über die Umplanung Verzug auf Seiten ProPublish nicht ein. Bei den Verhandlungen ist auf die Kapazitätsplanung von ProPublish für andere Projekte, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Zeitplanung erfolgt ist, Rücksicht zu nehmen.

1.2 Abnahme

(a) Die Abnahme der jeweiligen Projektphasen erfolgt auf Mitteilung der Abnahmereife seitens ProPublish durch beide Partner gemeinsam.

(b) Konzepte und sonstige von ProPublish zu erstellende Dokumente werden an den Kunden übergeben. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn den Konzepten bzw. Dokumenten nicht nach drei Tagen begründet und schriftlich widersprochen wird.

(c) Sobald ProPublish die vertraglichen Leistungen erbracht hat, führen die Vertragspartner gemeinsam eine Funktionsprüfung durch. Im Rahmen der Funktionsprüfung wird die Übereinstimmung der erbrachten Leistung mit den vertraglichen Verpflichtungen gemeinsam überprüft.

(d) Nach Ablauf der Funktionsprüfung gilt das System als abgenommen, es sei denn, der Kunde hat der Abnahme im Abnahmeprotokoll ausdrücklich begründet und schriftlich widersprochen.

(e) Kann die Funktionsprüfung aus Gründen, die ProPublish nicht zu vertreten hat, nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so gilt die gesamte Leistung drei (3) Tage nach dem ursprünglich vereinbarten Termin als abgenommen.

(f) ProPublish kann Teilabnahmen verlangen, sofern die Teilleistung gesondert nutzbar und funktionsfähig ist oder im Rahmen der Gesamtabnahme technisch nicht mehr hinreichend sicher überprüft werden kann.

(g) Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Hinnahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht. Der Kunde kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.

(h) Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem von ProPublish erstellten Protokoll festgehalten. Wird über einzelne Feststellungen keine Einigkeit erzielt, so wird ProPublish sämtliche Einwendungen des Kunden nach seinen Wünschen wörtlich festhalten. Das Protokoll ist stets von beiden Seiten zu unterschreiben.

(i) Eine wirtschaftlich sinnvolle und zweckgerichtete Nutzung der Leistung über einen angemessenen Zeitraum durch den Kunden steht der Abnahme gleich.

(j) Soweit keine Abnahme von Leistungen vereinbart wurde, gilt die Leistung mit Gegenzeichnung des Tätigkeitsberichtes durch den Kunden als erbracht.

(k) Allgemeine Beratungsleistungen unterliegen nicht der Abnahme.

1.3 Einsatz von Subunternehmern

(a) ProPublish ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung Subunternehmer einzusetzen.

 

2. Vergütungen

 

(a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

(b) Die Abrechnung erfolgt zu den angebotenen Stundensätzen. Die Stundensätze umfassen Leistungen am Standort des Auftragnehmers, zuzüglich Reisekosten und Spesen je Mitarbeiter. Sofern für die Projektleistung ein Festpreis vereinbart wurde, gelten die aufgeführten Stundensätze für die Leistungen, die zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen durchgeführt werden (im Rahmen des Change Request Verfahrens).

Für Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Regelarbeitszeit gelten folgende Parameter

  • Montag – Freitag, außerhalb der Regelarbeitszeit +25% Zuschlag
  • Samstags, 09:00 – 18:00 Uhr +50% Zuschlag
  • Samstags von 0:00 – 09:00 Uhr und 18:00 – 24:00 Uhr +100% Zuschlag
  • Sonn- und Feiertags ganztägig +100% Zuschlag

(c) ProPublish erstellt monatlich eine Rechnung anhand der Tätigkeitsberichte, die den Rechnungen beizufügen sind. Bei Leistungen nach Zeitaufwand weist ProPublish diese durch Aufzeichnungen seiner Mitarbeiter nach, die der Kunde spätestens einmal pro Monat überprüfen und binnen 2 Tagen gegenzeichnen muss. Weigert sich der Kunde, einen vorgelegten Stundennachweis anzuerkennen, kann ProPublish verlangen, dass innerhalb von drei Arbeitstagen die Richtigkeit der Stundennachweise überprüft wird. Mit dem Überprüfungsverlangen weist ProPublish auf die Folgen einer nicht begründeten Verweigerung hin. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine schriftlich begründeten Einwendungen, gilt der Stundennachweis als anerkannt.

(d) Die Zahlung der Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

(e) Für Pauschalbeträge werden in den Leistungsscheinen gesonderte Zahlungstermine vereinbart.

(f) Änderungen oder Ergänzungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, kann ProPublish entsprechend ihrer jeweils gültigen Preisliste berechnen.

(g) Sind mit einer Fehlerbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese – rechnerisch abgegrenzt von den Gewährleistungsarbeiten – gesondert zu vergüten.

(h) Reisekosten: Bei Leistungen, die mit der Anwesenheit von ProPublish-Mitarbeitern an anderen Standorten als Hamburg verbunden sind, werden die Kosten anhand des Reiseziels berechnet.

(i) Die Reisekostenabrechnungen werden den monatlichern Rechnungen beifügt. Eine pauschale Abrechnung zur Vereinfachung des administrativen Aufwandes kann in beiderseitigem Einverständnis erfolgen.

(j) Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und bei Zeitaufwand gegen die Höhe der abgerechneten Stunden sind innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich vorzutragen und zu begründen. ProPublish weist mit Rechnungsstellung auf diese Frist ausdrücklich hin.

(k) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

(l) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

3. Mitwirkungsleistungen

 

(a) Der Kunde stellt, soweit für das Projekt notwendig, sicher, dass im Rahmen der Nutzung der Systeme vollständige und konsistente Stammdaten sowie toolunterstützte Textbausteine für Standardlösungen bereitgestellt sind (z.B. Inventardaten).

(b) Der Kunde stellt, soweit für das Projekt notwendig, ProPublish unentgeltlich den Bildschirmarbeitsplatzrichtlinien entsprechende Räumlichkeiten für das Personal und den Maschinenpark zur Verfügung.

(c) Folgende Grundanforderungen werden an die Räumlichkeiten gestellt:

  • Abgrenzung zu den Räumlichkeiten (Lagerräume) des Kunden
  • Beschilderung und Kennzeichnung der Räume
  • Zutrittskontrolle ausschließlich durch ProPublish (hiervon ausgenommen sind die Haustechnik- und Sicherheitsdienste des Kunden).
  • Verschließbar (Schloss bzw. Kartenlesesystem)
  • Brandschutz und Einbruchsicherung

(d) Die Lagerräume für PC-Hard- und Software müssen zudem die üblichen Anforderungen an Einbruchschutz erfüllen.

(e) Stellt sich heraus, dass für den Betrieb mehr Raum benötigt wird oder weitere Aufgabenbereiche beim Kunden übernommen werden, hat ProPublish nach Absprache einen Anspruch auf mehr Räume, welche ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(f) Für Räume, die ProPublish nur temporär zur Verfügung stehen, werden vom Kunden in vergleichbarer Größe und Anordnung rechtzeitig neue Räume zur Verfügung gestellt.

(g) Der Kunde stellt die Räume inkl. der notwendigen Infrastruktur (Möblierung, Verkabelung, Anschlüsse, PC-Hardware und Software, Drucker, Telefon, ISDN/Modemanschluss, etc.) zur Verfügung. Darin enthalten sind auch alle Aufwände und Komponenten, welche außerhalb der ProPublish-Räumlichkeiten benötigt werden, um den Anschluss der Infrastruktur der Räume sicherzustellen, sofern dies zur Erfüllung dieses Vertrags notwendig ist.

(h) Der Kunde gewährt ProPublish ungehinderten Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden, sofern dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

(i) Im Rahmen der Abwicklung des Vertrages und der einzelnen Leistungsscheine sind alle notwendigen Informationen und Angaben zeitnah und qualifiziert durch den Kunden bereitzustellen.

(j) Die Erbringung dieser Mitwirkungspflichten ist grundsätzlich vertragliche Hauptpflicht des Kunden. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch ProPublish setzt die gemäß Projektzeitplan rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der definierten Mitwirkungspflichten durch den Kunden zwingend voraus.

(k) Verzögerungen von Projekten, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden zurückzuführen sind, gehen in keinem Fall zu Lasten von ProPublish. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.

(l) Darüber hinaus müssen die projektspezifischen Mitwirkungspflichten aufgelistet werden! Diese sollten in der Leistungsbeschreibung unter Voraussetzungen definiert werden.

4. Geheimhaltung und Datenschutz

 

(a) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während und nach der Laufzeit des Vertragswerks Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund oder gelegentlich der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten. Gleiches gilt auch für dieses Vertragswerk.

(b) Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliches überlassenes Lizenzmaterial und alle Aufzeichnungen, die im Zuge der Vertragserfüllung ausgetauscht werden, zuverlässig vor den unberechtigten Zugriffen von Mitarbeitern und Dritten zu schützen und dementsprechend zu verwahren. Art und Umfang der dazu getroffenen organisatorischen Maßnahmen kann jeder Vertragspartner vom anderen dokumentiert verlangen und hat ein Einsichtsrecht in die dazugehörigen Aufzeichnungen, wie Logbücher, Zugriffsrechte, Anwesenheitslisten etc. Beide Parteien können die namentliche Benennung aller im Rahmen der Vertragsbeziehungen eingeschalteten Personen verlangen.

(c) Die Vertragspartner legen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zur Geheimhaltung auch allen Personen oder Gesellschaften auf, die mit Leistungen aus diesem Vertragswerk durch die Vertragspartner betraut werden oder Informationen aus diesem Vertragswerk erhalten. Die Vertragspartner können die Informationen an Gesellschaften innerhalb des jeweiligen Konzernverbunds weitergeben, soweit dies betrieblich notwendig ist und die Vertraulichkeit nach außen gewahrt bleibt.

(d) Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen sind Informationen,

  • die öffentlich zugänglich sind, den Partnern bereits bekannt waren oder später vom weitergebenden Partner veröffentlicht wurden, oder
  • die unabhängig und selbständig von einem Partner entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen des anderen Partner gekannt oder verwendet zu haben, oder
  • die von einem Dritten offenbart wurden, der Berechtigter ist und keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, oder
  • die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offen gelegt werden müssen; jedoch nur, soweit der Sachverhalt dem anderen Partner vor der Offenlegung schriftlich angezeigt wurde, oder
  • die beruflich zur Verschwiegenheit Verpflichteten offenbart werden.

(e) Ausgenommen von den Regelungen dieses Paragraphen ist außerdem die gegenseitige Erwähnung der Vertragspartner und die allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstandes in Kundenlisten, Angeboten oder anderen Marketingunterlagen der Vertragspartner.

(f) Die Partner verpflichten sich zusätzlich, evtl. einschlägige datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten.

(g) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, sicherzustellen, dass

  • ihm zur Kenntnis kommende personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt und nur im Rahmen der Auftragserfüllung verarbeitet werden.
  • für sein Unternehmen ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt ist und dieser dem anderen Vertragspartner namentlich benannt wird.
  • alle Personen, die im Rahmen ihres Betriebes mit der Auftragsbearbeitung im Zusammenhang mit diesem Vertrag und mit der Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben befasst sind oder befasst sein können, oder sonst Zugang zu Daten haben, die im Betrieb des Vertragspartners zur Erfüllung von Einzelaufträgen verarbeitet werden, über die Strafbarkeit von § 203 StGB eindringlich belehrt werden, diese gemäß § 5 BDSG verpflichtet werden und auf die Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften des BDSG und sonstige entsprechende oder vergleichbare Rechtsvorschriften hingewiesen werden. Auf Verlangen eines Vertragspartners hat der andere nachzuweisen, dass die mit der Auftragsabwicklung befassten Mitarbeiter in diesem Sinne verpflichtet wurden.
  • die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der vorgenannten Gesetze, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Abs. 1 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten

(h) Den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Vertragspartner bzw. seinen Beauftragten ist es gestattet, die Datenverarbeitung und –nutzung sowie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach vorheriger Terminabsprache während der Geschäftszeiten im Hause des jeweils anderen Vertragspartners durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Vertragspartner haben die mit der Überprüfung beauftragten Personen zu unterstützen.

(i) Die im Rahmen der Bearbeitung von Einzelaufträgen erzielten Verarbeitungsergebnisse sowie die von den Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Daten sind für Unbefugte unzugänglich unter Verschluss aufzubewahren. Sie dürfen insbesondere nicht an Dritte weitergegeben werden und sind nach dem Abschluss der Arbeiten bzw. Beendigung des Vertrages vollständig an den jeweils anderen Vertragspartner zurückzugeben.
(j) Kopien oder Duplikate dürfen nicht ohne Wissen des anderen Vertragspartners hergestellt werden; Test- und Ausschussmaterial ist solange unter Verschluss aufzubewahren, bis es zurückgegeben oder kontrolliert vernichtet wurde. Bei der Verarbeitung gegebenenfalls entstandene Zwischen-/Arbeitsdateien mit personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des Arbeitsablaufs zu löschen.

(k) Die Vertragspartner stellen ferner sicher, dass

  • die Grundsätze der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden.
  • die Verarbeitungsvorgänge und die Art der Verarbeitung protokolliert und durch die Vertragspartner anhand der Protokolle nachgewiesen werden.
  • im Rahmen der vorstehenden Pflichten die Weisungen des jeweils andern Vertragspartners befolgt werden. Sollte eine Weisung eines Vertragspartners nach Meinung des anderen Vertragspartners gegen das BDSG oder andere Datenschutzvorschriften verstoßen, wird dieser den Vertragspartner unverzüglich darauf aufmerksam machen.

(l) Die Mitarbeiter der Vertragspartner haben mit Ihrem Arbeitsvertrag einer-interne Datenschutzerklärung unterschrieben, die unter anderem regelt, dass betriebsinterne und kundeninterne Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen.

(m) Die vorgenannten Regelungen gelten über das Vertragsende hinaus.

 

5. Veröffentlichungen

(a) Beide Partner vereinbaren, sich über geplante Veröffentlichungen, die gemeinsame Projekte betreffen, gegenseitig rechtzeitig und umfassend zu informieren, um die Wahrung der jeweiligen Interessen zu gewährleisten. Bei Veröffentlichungen sind gegenseitig verwendete Warenzeichen und Copyrightvermerke zu beachten.

6. Abwerbungsverbot

(a) Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, während der Durchführung von Verträgen und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben oder direkt oder indirekt zu einer Bewerbung zu ermutigen.

 

7.Wettbewerbsverbot

(a) Ist der Kunde gleichzeitig Wettbewerber, dürfen alle im Rahmen von Vertragsbeziehungen übergebenen vertraulichen Informationen nur zu den im Vertrag vorgesehenen Zwecken und nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden.

8. Gewährleistung

 

(a) Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Leistung – spätestens aber innerhalb von 5 Tagen – geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rügen wegen verborgener Mängel nach Entdeckung des Mangels. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mängelrügen oder solche nach Verarbeitung der Ware werden nicht mehr berücksichtigt.

(b) ProPublish übernimmt die Gewährleistung für alle Lieferungen, Leistungen und Lizenzen für 24 Monate. Die Frist beginnt mit Erbringung der Leistung, der Abnahme oder dem in Gebrauch nehmen des Werkes.

(c) Die Gewährleistung ist grundsätzlich nur in Systemen und/oder Komponenten zu erbringen, die ProPublish geliefert und/oder installiert hat. Schlagen Fehler von anderen Komponenten durch, so ist die Fehlerbeseitigung dort Sache des Kunden. Die Gewährleistung umfasst ferner nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch Bedienungsfehler von Personal im Verantwortungsbereich des Kunden verursacht worden sind.

(d) Fehlermeldungen des Kunden müssen gem. der Vorlage bei ProPublish

  • schriftlich erfolgen,
  • die Angabe der Programmfunktion und den Text der Fehlermeldung enthalten,
  • die Fehlerauswirkungen beschreiben.

(e) Der Kunde stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung und unterstützt ProPublish durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Bedienungspersonal, Maschinenzeit und allen anderen für die Fehlerdiagnose und -behebung erforderlichen Mitwirkungsleistungen. ProPublish ist berechtigt, bei vorhandener und zwischen den Parteien eingerichteter Datenfernübertragungsmöglichkeit nach entsprechender Ankündigung über DFÜ auf dessen Rechner Fehleranalysen vorzunehmen.

(f) Wenn Fehler nicht in einer angemessenen Form korrigierbar sind, erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit ProPublish ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.

(g) Nach Übergabe, Abnahme oder in Gebrauch nehmen trifft demnach der Aufwand für die Fehlerdiagnose den Kunden.

(h) Gelingt es ProPublish nicht, die Mängel in angemessener Frist zu beseitigen, so kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises für die jeweilige Betriebsleistung verlangen, sofern keine Bonus-/Malusregelung vereinbart wurde oder Dritte auf Kosten von ProPublish mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

(i) Besondere Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien wie etwa auf Werbeunterlagen, Prospekten, etc sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn diese individuell schriftlich vereinbart werden.

9. Haftung

(a) Die Haftung seitens ProPublish ist im rechtlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

(b) ProPublish haftet für grob fahrlässig verursachte unmittelbare Sachschäden in Höhe bis zu € 1.000.000 pro Schadensfall und bis zu einer Gesamtsumme von € 2.000.000 pro Jahr. ProPublish haftet für grob fahrlässig verursachte unmittelbare Vermögensschäden in Höhe bis zu € 100.000 pro Schadensfall und bis zu einer Gesamtsumme von € 200.000 pro Jahr. ProPublish haftet für grob fahrlässig verursachte unmittelbare Personenschäden in Höhe bis zu € 1.000.000 pro Schadensfall und bis zu einer Gesamtsumme von € 2.000.000 pro Jahr.

(c) Bei versicherten Risiken haftet ProPublish in Höhe aller Zahlungen, die vom Versicherer an ProPublish erbracht werden, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.

(d) Die Haftung seitens ProPublish für leicht fahrlässig oder unverschuldet verursachte Schäden, sowie für sonstige unmittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(e) ProPublish haftet für Datenverlust nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung und soweit der Datenverlust darauf zurückzuführen ist, dass ProPublish ihren vertraglich vereinbarten Pflichten zur Datensicherung nicht nachgekommen ist und die Daten deshalb nicht im Status der letzten Sicherungsversion reproduziert werden können und auch nur in soweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Auftraggebers, ins Besondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.

(f) Die Haftungsbeschränkungen nach diesem Paragraphen gelten rechtsgrundunabhängig für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Haftungsansprüchen, gegebenenfalls zusätzlich zu an anderer Stelle festgelegten Haftungsgrenzen.

(g) Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotage durch Dritte u.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistung.

(h) Der Kunde haftet für Kosten die er auf Grund von Verzögerungen, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Informationen, Nichterbringung der Mitwirkungspflichten usw. zu vertreten hat.

(i) Sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz verjähren binnen 12 Monaten nach dem der geschädigte Partner den Schaden erkannte oder hätte erkennen müssen, spätestens jedoch drei Jahre nach Entstehen des Schadens.

 

10. Freistellung von Ansprüchen Dritter

 

(a) Der Kunde wird ProPublish von jeglichen Verpflichtungen freistellen, die sich aus der etwaigen Verletzung von Rechten Dritter ergeben.

(b) ProPublish wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn ein Dritter ihr gegenüber Ansprüche geltend macht, die aus einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die Nutzung der Software-Programme hergeleitet werden.

(c) Der Kunde wird ProPublish gegen die oben genannten Ansprüche Dritter verteidigen. Der Kunde übernimmt die Kosten und Schadensersatzbeträge, die ProPublish gerichtlich auferlegt werden. Dies gilt nur, wenn ProPublish, nachdem sie von der Geltendmachung solcher Ansprüche Kenntnis erlangt hat, den Kunden unverzüglich und schriftlich benachrichtigt.

 

11. Sonstiges
11.1 Schriftform

(a) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertragswerkes, einschließlich etwaiger Zusicherungen von ProPublish, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, wobei diese Klausel selbst wiederum nur schriftlich abgedungen werden kann.

(b) Die Partner dürfen die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht Unternehmen, an denen die ProPublish mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

 

11.2 Anzuwendendes Recht

(a) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Rechtsnormen oder Gerichtsstandorte sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(b) Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11.3 Sprache

(a) Mögliche Übersetzungen dieses Vertrages dienen lediglich als Lesehilfe. Bei Streit- bzw. Auslegungsfragen ist ausschließlich die deutsche Fassung dieses Vertrages heranzuziehen.

 

11.4 Salvatorische Klausel

(a) Sollte eine oder mehrere dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der Rahmenvertrag oder ein Einzelauftrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

11.5 Schiedsgerichtsvereinbarung

(a) In allen Fällen, in denen eine einvernehmlich Lösung von Meinungsverschiedenheiten oder eine Änderung der Leistungsscheine erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien nach den Grundsätzen verständiger und loyaler Kaufleute im Sinne wirtschaftlicher Vernunft zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange beider Parteien zu handeln.

(b) Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, wird ein fachkundiger Schiedsgutachter eingeschaltet, der, soweit sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats über seine Person einigen, auf Antrag einer Partei von der IHK-Hamburg zu benennen ist. Die Entscheidung des Schiedsgutachters ist für beide Parteien verbindlich.

11.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sind die in der Anlage genannten Standorte sowie die Räumlichkeiten der ProPublish.

(b) Für Streitigkeiten aufgrund dieser Vereinbarung sind der Sitz der ProPublish AG oder der Sitz des Auftraggebers der ausschließliche Gerichtsstand.